Realschul- oder Hauptschulabschluss? – Einstufung und Umstufung in den abschlussbezogenen Unterricht

Klasse 6

  • Am Ende des Schuljahres ist die Einstufung in den auf den Hauptschulabschluss bezogenen Unterricht auf Antrag der Eltern ab Klasse 7 möglich (i. d. R. wurden hier im Vorfeld bereits Beratungsgespräche mit den Eltern geführt und man ist zu dem Schluss gekommen, dass es für die weitere persönliche Entwicklung des Kindes aufgrund unterschiedlicher Faktoren die geeignete Schullaufbahn ist)

 

Klasse 7

  • Unterricht wird grundsätzlich auf der Anspruchsebene, die auf den Erwerb des Realschulabschlusses ausgerichtet ist, durchgeführt.
  • Einzelfallentscheidungen wie am Ende der Klasse 6 sind auf Antrag der Eltern möglich.

 

Klasse 8

  • Unterricht wird grundsätzlich auf der Anspruchsebene, die auf den Erwerb des Realschulabschlusses ausgerichtet ist, durchgeführt.
  • Am Ende des Schuljahres fallen die Schullaufbahnentscheidungen in den Klassenkonferenzen, d.h. Einstufung in den abschlussbezogenen Unterricht ab Kl. 9.

1.)  Alle SuS, die im 8. Schuljahrgang den auf den Realschulabschluss bezogenen Unterricht besucht haben, werden mit der Versetzung in die 9. Klasse auch in den auf den Realschulabschluss bezogenen Unterricht eingestuft.

2.)  In den hauptschulabschlussbezogenen Unterricht wird ein SuS eingestuft, wenn ein Antrag der Eltern vorliegt, wenn der Sus bereits im 8. Schuljahrgang am auf den Hauptschulabschluss bezogenen Unterricht teilgenommen hat und in den 9. Schuljahrgang versetzt wird.

3.)  Die Klassenkonferenz beschließt im Falle der Nichtversetzung eines SuS dessen Überweisung in den auf den Hauptschulabschluss bezogenen Unterricht der 9. Klasse.

 

Klasse 9

  • Alle SuS nehmen entsprechend ihrer Einstufung am abschlussbezogenen Unterricht teil.
  • Es gibt keine Hauptschulklassen oder Hauptschulkurse. Schüler, die hauptschulabschlussbezogen unterrichtet werden, bleiben in ihrem Klassenverband und werden differenziert beschult und benotet.
  • Am Ende der 9. Klasse kann der SuS im auf dem Hauptschulabschluss bezogenen Unterricht die besondere Leistungsfeststellung zum Erwerb des qualifizierten Hauptschulabschlusses ablegen (d. h. eine schriftliche Prüfung im Fach Deutsch, eine schriftliche Prüfung im Fach Mathematik und eine mündliche Prüfung in einem Nebenfach).
  • Wenn der SuS durch die BLF den qualifizierten Hauptschulabschluss erwirbt, kann er in den auf den Realschulabschluss bezogenen Unterricht der 10. Klasse versetzt werden.
  • Wenn der SuS nicht an der BLF teilnimmt oder diese nicht mit dem geforderten Notenbild abschließt, verlässt der SuS bei Erreichen des Klassenziels die Schule nach der 9. Klasse mit dem Hauptschulabschluss. Hierzu werden im Laufe der 9. Klasse Beratungsgespräche mit den betreffenden Eltern geführt.

 

Klasse 10

  • Alle SuS nehmen am auf den Realschulabschluss bezogenen Unterricht teil.
  • Die Realschulabschlussprüfungen finden am Ende der 10. Klasse statt.

 

 

 

Erforderliches Notenbild für die Einstufung in den realschulabschlussbezogenen Unterricht:

 

  • mindestens Note 4 in allen versetzungsrelevanten Fächern
  • maximal einmal Note 5 im Kernfach und einmal Note 5 im Nebenfach mit Ausgleich oder zweimal Note 5 im Nebenfach mit Ausgleich (dabei gilt: eine 5 in einem Kernfach kann nur mit einer 3 in einem anderen Kernfach ausgeglichen werden; eine 5 in einem Nebenfach wird mit einer 3 in einem anderen Nebenfach ausgeglichen)

Mögliche Umstufung vom auf den Hauptschulabschluss bezogenen auf den Realschulabschluss bezogenen Unterricht auf Antrag der Eltern nur am Ende von Klasse 7 und 8, wenn:

 

  • Durchschnitt von 3,0 in den Kernfächern bei max. einmal Note 4
  • Durchschnitt von 3,0 in den Nebenfächern bei max. einmal Note 5

Rechtliche Grundlagen:

  • Verordnung über die Gemeinschaftsschule Sachsen-Anhalt (Gemeinschaftsschulverordnung – GemSVO LSA) vom 20. Juni 2013
  • Versetzungsverordnung (VersetzVO) vom 17. Dezember 2009
  • Verordnung über die Abschlüsse in der Sekundarstufe I (Abschluss-VO Sek I) vom 9. Juli 2012
  • Einstufung in den abschlussbezogenen Unterricht der Sekundarschule und Umstufung RdErl. des MK vom 22. 9. 2004 - 33-83211/1 Lesefassung einschließlich Änderungen vom 2. 9. 2009 und 20. 5. 2010