Schulverfassung der CJD Christophorusschule Droyßig

Droyßiger Grundsätze  

Disziplinarordnung        
Wahlordnungen zum Disziplinarausschuss                
Lehrervertreter                
Schülervertreter        
Verfahrenregelung bei Abstimmungen  
Klassenzimmerordnung
Schülercaféordnung

Schulverfassung der CJD Christophorusschule Droyßig                      
                   Stand Oktober 2006  
Beratende Schulkonferenz, Lehrerkonferenz, Elternbeirat, beratende Schulkonferenz  

Eine Schulverfassung hat die Aufgabe, einerseits möglichst allen Verantwortlichen, Beteiligten und Betroffenen das ihnen gemäße Recht der Mitwirkung zu sichern und einen hohen Informationsfluss zu ermöglichen, andererseits aber auch ein gewisses Maß an Effektivität und überschaubarem Zeitaufwand zu gewährleisten.  

Für die innere Ordnung einer Schule ist der Träger verantwortlich. Die Rechte des Trägers auf Festlegung von Grundsätzen zur Führung der Schule und ihrer wirtschaftlichen Führung werden durch dieses Konzept nicht berührt. Gegenüber dem Träger liegt die volle Verantwortung für die Schule ausschließlich beim Schulleiter.

A. Beratende Schulkonferenz (SK)

Mindestens dreimal im Jahr, in der Regel zu Beginn des Schuljahres, in der Mitte und gegen Ende zur Auswertung des Schuljahres tagt die Schulkonferenz.
Ihre Aufgaben sind alle grundsätzlichen Fragen der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule, insbesondere

1. Grundsätzliche Regeln für die Schule wie
– Schulverfassung d.h. Zusammenwirken von Lehrern, Eltern und Schülern bei grundsätzlichen
   Fragen, örtliche Ausrichtung der  Rahmenverfassung des CJD,
– Ordnung für die Mitwirkung der Schüler
   Vollversammlungen, Klassensprecherversammlung, Schülerrat (9 Schüler), Schülersprecher
– Disziplinarordnung
– Schulordnung als Hausordnung

2. Beschlussfassung über Abweichungen von stattlichen Normen, z.B.
– Ferienordnung
– Stundentafeln und Stundenabfolge, Pausenzeiten
– Leistungsbewertung

3. Sächliche Ausstattung der Schule
– Schulbuchversorgung
- Beschaffung und Verteilung von Lehrmitteln im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel
- Ausgestaltung der Schulanlage

4. Konzeptionelle Weiterentwicklung der Schule und Ausfüllung des pädagogischen Konzepts z.B.
- Fördermaßnahmen für Schüler
- Grundsätze zu außerschulischen Unterrichtsveranstaltungen
- Jahresarbeitsplan
- Zusammenarbeit mit dem Schulträger
- Grundsätze der Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen

Zusammensetzung:
5 Elternvertreter: Elternbeiratsvorstand (Vorsitzende/r, Stellvertreter, Schriftführer und zwei Beisitzer)
3 Schülervertreter: Schülersprecher und zwei Stellvertreter              
6 Lehrer: Von der Lehrerkonferenz für die Dauer von zwei Jahren zu wählen      2 Mitglieder der Schulleitung: Schulleiter und Stellvertreter

B  Die Lehrerkonferenz:
(in Arbeit, es gilt ersatzweise die Konferenzordnung des Landes dort, wo die Rahmenordnung des CJD nicht greift)

C  Die Elternschaft


Ordnung für die Mitwirkung der Elternschaft an der CJD Christophorusschule Droyßig


Präambel
Gemäß der Schulverfassung des CJD sind die Eltern zur Mitwirkung und Zusammenarbeit mit der Schule in allen wichtigen Fragen des Schullebens und der Schulorganisationen aufgerufen. Diese Mitwirkung der Eltern und ihre Zusammenarbeit mit der Schule dient der Erfüllung des pädagogischen Auftrags der CJD Christophorusschule Droyßig. Die nachfolgende Ordnung regelt die Mitwirkung der Eltern. Bei allen grammatischen Formen männlichen Geschlechts sind natürlich sowohl Männer wie auch Frauen und Schülerinnen wie Schüler gemeint.

1.     Klassenpflegschaften

1.1. Mitglieder der Klassenpflegschaft sind die Erziehungsberechtigten
1)
der Schüler der jeweiligen Klasse; bei Abstimmungen haben die Erziehungsberechtigten pro Schüler eine Stimme. Bei sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten können sich Eltern der Sprachkenntnisse ihrer Kinder oder eines anderen Helfers ohne Stimmrecht bedienen.  Auf Antrag der Klasse oder auf Einladung des Vorsitzenden kann der Klassensprecher ohne Stimmrecht an der Klassenpflegschaft zu einzelnen Tagesordnungspunkten teilnehmen.
1.2. Die Klassenpflegschaft fällt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.         Entscheidungen über Maximalkosten bei Klassenfahrten bedürfen der Einstimmigkeit.
1.3. Die Klassenpflegschaft tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Den ersten Termin gibt die Schulleitung ver-bindlich vor. Der Vorsitzende der Klassenpflegschaft beruft im Benehmen mit dem Klassenlehrer über Termin und Tagesordnung ggf. weitere Sitzungen ein. Dabei ist in der Regel eine Einladungsfrist von einer Woche einzuhalten.
1.4. Die Klassenpflegschaft berät über die Lernsituation und allgemeine pädagogische Fragen der Klasse, sowie über Klassenfahrten, Klassenfeiern, Klassenprojekte und Beteiligungen der Klasse und ihrer Elternschaft an Veranstaltungen und Projekten der Schule.
1.5. Auf den schriftlichen Antrag von Erziehungsberechtigten mindestens eines Drittels der Schüler muss eine Klassenpflegschaftssitzung einberufen werden. Ebenso kann der/die Klassenlehrer oder der Schulleiter eine Klassenpflegschaft einberufen. Im Einvernehmen mit dem Klassenlehrer oder Schulleiter kann in dringlichen Fällen die Einladungsfrist auf zwei Tage verkürzt werden.(z.B.- Montag Versendung, Sitzung am Mittwoch)
1.6. Die Klassenpflegschaft wählt für die Dauer zweier Schuljahre einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Beide sind die Vertreter der Klassenpflegschaft mit Sitz und Stimme im Elternbeirat. Der Vorsitzende bzw. im Verhinderungsfall sein Vertreter sind  Mitglied im Disziplinarausschuss für die jeweiligen Klasse. Die Klassenpflegschaft kann einen weiteren Vertreter in den Elternbeirat wählen. Pro Klasse bleibt das Stimmrecht auf zwei Stimmen beschränkt. Der weitere Vertreter kann das Stimmrecht seiner Klasse wahrnehmen, wenn eine/r der ersten beiden Vertreter verhindert ist. Wiederwahl ist mehrfach möglich.

2. Der Elternbeirat
2.1.  Die gewählten Vertreter der Klassenpflegschaften bilden den Elternbeirat der Schule
2.2. Er fällt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
2.3. Er tritt mindestens dreimal im Jahr zusammen.
2.4. Der Elternbeirat berät über die Angelegenheiten der Schule als Ganzes.
2.5. Auf den Antrag mindestens eines Viertels der Elternvertreter muss der Vorsitzende eine Sitzung einberufen. Ebenso kann der Schulleiter eine Sitzung des Elternbeirats einberufen.
2.6. Er wählt aus der Elternschaft der Schule eine/n Vorsitzende/n, eine/n Stellvertretende/n Vorsitzende/n; eine/n Schriftführer/in sowie zwei Beisitzer als Elternbeiratsvorstand für die Dauer von zwei Jahren.
2.7. Der Elternbeiratsvorstand
- ist stimmberechtigt im Elternbeirat        
- vertritt die Elternschaft in der beratenden Schulkonferenz.        
- entsendet aus seinen Reihen den/die Elternvertreter/in der Schule in weitere Gremien.
2.8. Der Vorsitzende des Elternbeirats lädt im Benehmen mit dem Schulleiter zu den Sitzungen ein und leitet die Sitzungen. Dabei ist eine Einladungsfrist von einer Woche einzuhalten. In dringlichen Fällen kann die Einladungsfrist auf zwei Tage verkürzt werden.                

3. Schulelternversammlungen
       
In besonderen Fällen können Elternbeiratsvorstand, Elternbeirat oder Schulleiter für alle Schuljahrgänge oder für einzelne Jahrgangsstufen Schulelternversammlungen einberufen. Dabei ist ein gegenseitiges Einvernehmen mit dem Schulleiter herzustellen. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Einberufung entscheidet der Schulträger.

4. Elternsprechtage
       
Mindestens zweimal im Schuljahr lädt die CJD - Christophorusschule Droyßig zu allgemeinen Elternsprechabenden ein. An diesen Abenden haben die Eltern die Möglichkeit, sich in Einzelgesprächen mit den Fachlehrern zu beraten.
1)Erziehungsberechtigter ist auch der Ehegatte oder Lebensgefährte des Erziehungsberechtigten, wenn der Erziehungsberechtigte, in dessen häuslicher Gemeinschaft sich der Schüler befindet, hiermit einverstanden ist. Sollte der Erziehungsberechtigte, in dessen häuslicher Gemeinschaft sich der Schüler befindet, nicht alleine erziehungsberechtigt sein, so kann sein Ehegatte oder Lebensgefährte nur bevollmächtigt werden, seine, des Erziehungsberechtigten, zustehende Rechte wahrzunehmen.


Satzung der Schülervertretung der CJD- Christophorusschule Droyßig


Die Schülervertretung der CJD Christophorusschule Droyßig versteht sich als Interessenvertretung der gesamten Schülerschaft der  CJD Christophorusschule Droyßig.  Die Schülervertretung der CJD Christophorusschule wird in der Satzung als Schülerrat bezeichnet. 

1. Zusammensetzung:
Der Schülerrat besteht aus 5 Mitgliedern, d.h. zwei Stufenvertretern (min. 1 je Stufe 5/6 und 7/8) und einer Sprechergruppe von 3 Schülern(ab Klasse 9). Der Schülerrat kann maximal 2 Mitglieder kooptieren. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende.   

2. Wahl:
Im Abstand von 2 Jahren wird der Schülerat innerhalb der ersten sechs Wochen des neuen Schuljahres gewählt. Die Schülervollversammlung wählt aus ihrer Mitte den Schülerrat, jeder Schüler kann sich zur Wahl aufstellen lassen. Alle Kandidaten haben das Recht sich der Schülervollversammlung vorzustellen. Jeder anwesende Schüler hat zwei Stimmen für die Wahl der Sprechergruppe und aus den Klassenstufen 5 – 8 eine Stimme für die Wahl des Stufenvertreters.  

Die Sprechergruppe setzt sich aus den drei Kandidaten (ab Klasse 9) zusammen, welche die meisten Stimmen haben. Die Stufenvertreter werden nach Stimmanzahl aus den jeweiligen Klassenstufen gewählt. Der Schülerrat wählt nach seiner Wahl durch die Schülerschaft einen Sprecher aus der Sprechergruppe Die Wahlkommission besteht aus den ausscheidenden Schülerratsmitgliedern der vergangen Legislatur. Falls es keine ausscheidenden Schülerräte gibt, muss im Vorhinein eine unabhängige Wahlkommission durch den Schülerrat gefunden werden. Die Wahlkommission besteht aus dem Wahlleiter und einer Zählgruppe

Eine Abwahl kann nur durch eine 2/3 Mehrheit der Schülervollversammlung durchgeführt werden. Einzelne Mitglieder können nicht abgewählt werden nur der gesamte Schülerrat kann abgewählt werden. Im Falle des Rücktritts eines Mitglieds rückt der Kandidat mit der nächstmeisten Stimmenzahl nach   

3.Aufgaben
Der Schülerrat trifft sich mindestens einmal monatlich. Wenn keine mündliche Abstimmung vorliegt lädt der Vorsitzende durch einen Brief am „schwarzen Brett“ ein.
Die Sprechergruppe vertritt die Schülerschaft in der beratenden Schulkonferenz.

Der Schülerrat führt die Wahlen der Disziplinarausschussvertreter durch und beruft mindestens eine Schülervollversammlung im Schuljahr ein. Die Klassensprecherversammlung wir mindestens  zweimal im Schuljahr durch den Schülerrat einberufen.
Die Sprechergruppe trifft sich mindestens einmal im Quartal mit dem Schulleiter. Es sind Protokolle zu führen über jedes Treffen im Schülerrat und mit dem Schulleiter Der Schülerrat ist verpflichtet, jedem Schüler jederzeit Auskunft über die Arbeit des Schülerrats zu geben und jedem Schüler einen Einblick in die Protokolle des Schülerrats zu gewähren.  

Der Schülerrat sollte nach außen eine geschlossene Meinung vertreten. Publikationen oder Redebeiträge im öffentlichen Rahmen sollten min. mit der Sprechergruppe abgesprochen sein.  

Der Schülerrat wählt einen Vertrauenslehrer als Bindeglied zwischen Lehrern und Schülern, welcher zu jedem Treffen einzuladen ist.

4. Schülerratsraum
Dem Schülerrat steht ein Raum im Schulgebäude zur Verfügung, welcher jedem Schüler während der Sprechzeiten des Schülerrats zugänglich ist.  

5. Inkraftreten
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung  von 2/3 der Klassensprecher und aller Schülerratsmitglieder Die Satzung benötigt die Bestätigung  durch die beratende Schulkonferenz.  

Bestätigt durch die beratende Schulkonferenz am 5. Juli 2005; Droyßig, den 6. Juli 2005

B. Schmitt, Schulleiter              


Schulordnung der CJD Christophorusschule Droyßig                         
            Stand August 2006

Präambel
 

Eine große Gemeinschaft wie die CJD Jugenddorf-Christophorusschule Droyßig braucht Regeln, damit eine angenehme Atmosphäre herrscht, Verlässlichkeit besteht, die Freiheit des Einzelnen erhalten bleibt sowie Ärger und Schaden vermieden werden.

Als Grundsätze im Schulalltag gelten liebevoller und freundlicher Umgang miteinander, Höflichkeit, gegenseitige Rücksichtnahme und Gewaltfreiheit.
Nachfolgende Regeln sind für alle verbindlich einzuhalten.  

§ 1  Unterricht

1.1. Alle Schülerinnen und Schüler nehmen regelmäßig und pünktlich zu den festgelegten Unterrichtszeiten am Unterricht teilnehmen. Bei Krankheit gilt Entschuldigungspflicht entsprechend den von der Schulleitung bekannt gegebenen Regeln.
1.2. Ist zehn Minuten nach Unterrichtsbeginn kein Lehrer anwesend, vergewissert sich der/die Klassensprecher/in im Sekretariat über den weiteren Fortgang der Stunde. Die übrigen Schülerinnen und Schüler verbleiben im Unterrichtsraum und verhalten sich ruhig und diszipliniert, damit der Unterricht in anderen Klassen nicht gestört wird.
1.3. Im Unterricht ist das Trinken aus verschließbaren Gefäßen erlaubt.
Fachraumregelungen können Ausnahmen beinhalten.

§ 2  Pausen, Freistunden

2.1. In den Hofpausen sowie in der Mittagspause verlassen die Schülerinnen und Schüler gleich nach Stundenende den Unterrichtsraum und begeben sich auf den Schulhof. Ausnahmen werden vom Sekretariat aus durch Abklingeln angezeigt.
2.2. In Freistunden verlassen die Schülerinnen und Schüler den Unterrichtsraum und begeben sich in den Aufenthaltsraum, die Bibliothek, die Cafeteria bzw. auf den Schulhof [oder ins Schülercafé] (vgl. 3.).
2.3. Die Schülerinnen und Schüler der Kursstufe (Jgst. 10 -13) dürfen sich in der Mittagspause und in den Freistunden in ihren Klassenräumen, dem Stillarbeitsraum bzw. der „Oberstufen-Ecke“ aufhalten. Im Stillarbeitsraum der Bibliothek ist ein Aufenthalt während der großen Pausen erlaubt, wenn unmittelbar vorher während einer Freistunde bereits dort gearbeitet wurde.
2.4. Den Anweisungen der Ordnungsschülerinnen und -schüler, die die Aufsicht führenden Lehrerinnen und Lehrer unterstützen, ist ohne Diskussion Folge zu leisten! Die Aufsichtsschüler haben gegenüber allen Mitschülerinnen und -schülern Weisungskompetenz.

§ 3  Verlassen des Schulgeländes
Während der Pausen sowie in der Zeit des Schulbetriebes von der zweiten bis einschließlich der fünften Unterrichtsstunde bzw. bis zum Unterrichtsende ist das Verlassen des Schulgeländes für die Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 5 bis 9 nicht erlaubt.  

§ 4 Verhalten im Schulgebäude, auf dem Schulgelände, auf dem Schulweg und bei Schulveranstaltungen

4.1. Für Ordnung und Sauberkeit in den Unterrichts- und Aufenthaltsräumen sowie auf dem gesamten Schulgelände und auf dem Weg zum Busplatz sind alle verantwortlich. Abfälle werden getrennt in die dafür vorgesehenen Abfallgefäße entsorgt.
4.2. Besitz, Weitergabe und Konsum von Drogen sind strengstens untersagt.
4.3. Alkohol und Rauchen sind verboten. Ab der Klassenstufe 11 ist Rauchen nur in der Raucherecke des Osthofes geduldet. Schulveranstaltungen können von der Schulleitung gesondert geregelt werden.
4.4. Das Mitführen von Waffen ist strengstens verboten.
4.5. Im gesamten Bereich der Schule sind Schneeballwerfen und Schlittern (auch auf dem Schulweg) wegen Verletzungsgefahr nicht gestattet. Ballspiele sind auf dem Schulhof nur mit Softbällen gestattet. Aus Sicherheitsgründen ist das Rennen im Schulhaus untersagt.
4.6. Walk- und Diskmen, Gameboys usw. dürfen im Unterricht nicht betrieben werden. „Handys“ sind auf dem Schulgelände auszuschalten!
4.7. Alle Schüler haben sich auf dem Schulweg so zu verhalten, dass Belästigungen von Anwohnern, Verkehrsteilnehmern und Fahrgästen vermieden werden und sie sich selbst und andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährden.
4.8. Der Busplatz und sein Umfeld sind pfleglich zu behandeln, ebenso die Busse. Bei Beschädigungen haftet der/die Verursacher/in bzw. die Erziehungsberechtigten.
4.9. Beim Ein- bzw. Aussteigen in die Busse sind Drängeleien zu vermeiden. Den Busfahrern gegenüber ist auf Höflichkeit zu achten.

§ 5  Unfälle, Verletzungen; Übelkeit/Krankheit während des Unterrichts   Verletzt sich eine Schülerin oder ein Schüler während der Schulzeit bzw. auf dem Schulweg, so ist umgehend eine Lehrerin oder ein Lehrer zu verständigen und eine Meldung im Sekretariat zu machen. Die Eltern werden nötigenfalls umgehend benachrichtigt. Dieselbe Meldepflicht gilt für Krankheit oder
Übelkeit, die während des Unterrichts auftreten.  

§ 6  Sekretariat

6.1. Das Sekretariat steht den Schülern generell zur Verfügung. Bei besonderen Belastungen können die Öffnungszeiten eingeschränkt werden.
6.2. Aushänge sind von der Schulleitung durch Stempel genehmigen zu lassen und nur an den dafür vorgesehenen Stellen auszuhängen. „Wildes Plakatieren“ ist nicht erlaubt, ebenso wenig das Aushängen bzw. ungenehmigte Verteilen kommerzieller Werbung.
6.3. Für Telefonate steht der öffentliche Fernsprecher im unteren Ostfoyer zur Verfügung. Im Ausnahmefall (plötzlich auftretende Krankheit/Übelkeit und anderen Notfällen) kann das Elternhaus über das Sekretariat informiert werden.

§ 7  Fahrzeuge

7.1. Schüler-Kfz dürfen nicht auf dem Schulgelände geparkt werden.
7.2. Mopeds und Motorräder sowie Fahrräder können auf den dafür vorgesehenen Plätzen abgestellt werden. Die Schule haftet nicht für Schäden. Es ist darauf zu achten, dass beim Benutzen der Abstellplätze niemand gefährdet wird.
7.3. Das Befahren des Schulhofes ist während der Unterrichtszeit
(7.00 – 15.45 Uhr) nicht gestattet.  

§ 8  Verbindlichkeit der Schulordnung
      
Diese Schulordnung ist Teil des Schulvertrages, der zwischen den Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler und der CJD Christophorusschule Droyßig geschlossen ist. Verstöße gegen diese Schulordnung führen zu Sanktionsmaßnahmen.  

Droyßig, im November 2004                                                                   
B. Schmitt, Stand September  2006                                   Schulleiter